Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Lieferungen und Leistungen sowie für Angebote und Zahlungen von und an Anywhere Trading gelten ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn Anywhere Trading diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
1.3 Sollte der KUNDE den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anywhere Trading nicht bei erster Gelegenheit widersprechen, gelten sie als anerkannt.
2.Angebote
2.1 Ein Angebot von Anywhere Trading gilt als verbindlich, wenn darin ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Angebotspreise können sich, insbesondere aufgrund von Wechselkurs- sowie Rohstoffpreisschwankungen, wie z.B. am Öl- und Stahlmarkt, sowie bei technischen Anpassungen ändern, und von Anywhere Trading entsprechend angepasst werden.
2.2 Die, insbesondere im Internet, in Katalogen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung etc. sind unverbindlich, außer im Angebot von Anywhere Trading wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.
3.Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn bei Anywhere Trading auf Basis ihres Angebotes eine Bestellung des KUNDEN einlangt. Zusagen und Nebenabreden sowie Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind nur dann gültig, wenn sie von der jeweils anderen Partei schriftlich bestätigt werden.
3.2 Bei Widersprüchen hat das Angebot von Anywhere Trading samt Anlagen oberste Priorität, es folgen sodann die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.Pläne und Unterlagen/Leistungen
4.1 Beide Parteien dürfen darauf vertrauen, dass die ihnen von der jeweils anderen Partei übermittelten Dokumente und erteilten Informationen richtig und vollständig sind. Der KUNDE wird Anywhere Trading alle notwendigen Daten vollständig übermitteln. Weiters wird vereinbart, dass der KUNDE Anywhere Trading anwendbare landesspezifische gesetzliche Bestimmungen sowie Normen und Ausführungsrichtlinien bei Bedarf zur Verfügung stellt und über deren Änderungen während der Vertragslaufzeit informiert.
4.2 Sollte der KUNDE nach Erhalt von Unterlagen bzw. im Zuge der Projektrealisierung Korrektur- oder Änderungswünsche an Anywhere Trading bekannt geben, wird Anywhere Trading diese auf technische sowie terminliche Machbarkeit und auf Kosten prüfen und gegebenenfalls anbieten.
4.3 Ausführungsunterlagen müssen zu ihrer Gültigkeit von beiden Parteien freigegeben werden.
4.4 Sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen wird der KUNDE rechtzeitig und auf seine Kosten einholen. Anywhere Trading holt Genehmigungen ein, sofern diese im Vorhinein explizit als Verpflichtung von Anywhere Trading genannt wurden. Die Kosten und das Risiko für die Erteilung solcher Genehmigungen liegen in der Sphäre der jeweils dafür verantwortlichen Partei.
4.5 Anywhere Trading ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen teilweise oder gänzlich durch von ihr beauftragte Subunternehmer ausführen zu lassen.
5.Liefer- bzw. Leistungsfristen/Verzögerungen
5.1 Verbindliche Liefer- und/oder Leistungstermine müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Zugesagte Termine haben nur dann Gültigkeit, wenn die Ausführungsunterlagen von beiden Parteien fristgerecht übermittelt und freigegeben werden. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
Diesbezügliche Verzögerungen gehen zu Lasten jener Partei, die diese zu vertreten hat.
5.2 Bei Verzögerungen werden sich die Parteien unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen und die Gründe hierfür mitteilen. Fristen werden in solchen Fällen von Anywhere Trading angemessen verlängert. Verzögert der KUNDE die Projektausführung, können Mehrkosten
entstehen, die Anywhere Trading entsprechend weiterverrechnen wird. Insbesondere trägt der KUNDE dafür Sorge, dass sämtliche für die ordnungsgemäße Errichtung der Liefergegenstände notwendigen Voraussetzungen abgeschlossen sind (wie im Vorhinein vereinbart). Sollten diese Voraussetzungen nicht erreicht worden sein, wird mit dem KUNDEN die zeitliche Verzögerung abgestimmt. Des Weiteren behält sich die Anywhere Trading das Recht vor sämtliche dadurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
5.3 Nimmt der KUNDE einen Liefergegenstand zum vereinbarten Termin nicht an, so wird er dennoch den Teil des fälligen Kaufpreises entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Anywhere Trading wird dann für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des KUNDEN sorgen.
6.Preis/Zahlungsbedingungen/Eigentumsübergang
6.1 Zahlungsbedingungen sind entsprechend dem Angebot zu entnehmen und ohne Abzüge zu leisten. Etwaige Mehrkosten, insbesondere für Umbauarbeiten, die aufgrund von Änderungen einschlägiger Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Änderung der üblichen behördlichen Genehmigungspraxis nach Vertragsabschluss entstehen, werden Anywhere Trading in nachgewiesener Höhe erstattet. Preisänderungen aufgrund von Währungsschwankungen bleiben vorbehalten.
6.2 Der KUNDE kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von Anywhere Trading schriftlich anerkannt worden sind.
6.3 Ist der KUNDE mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann Anywhere Trading Verzugszinsen fordern. Der gesetzliche Zinssatz gilt als vereinbart. Weiters kann Anywhere Trading bei Zahlungsrückstand die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der ausstehenden Zahlungen zurückbehalten.
7.Eigentum/Gefahrenübergang
7.1 Sämtliche Lieferungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Anlage durch den KUNDEN im Eigentum von Anywhere Trading GmbH.
7.2 Die Lieferung der Anlagenteile erfolgt gemäß den im Angebot definierten INCOTERMS letztgültiger Fassung, bzw. mangels anderer Vereinbarung DAP (Lieferort) innerhalb der EU und außerhalb der EU EXW entladen. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom KUNDEN zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den KUNDEN über und hat dieser alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
7.3 Der KUNDE verzichtet nach seiner Bestellung auf ein Rücktrittsrecht sowohl bei Liefergegenständen als auch bei Ersatzteilen.
8.Softwarenutzung u. Hardwarenutzung
8.1 Nach Bestellung erhält der KUNDE eine Lizenz zur Nutzung der Software. Die bestellte Version der Software wird lizensiert und stellt ein einfaches Nutzungsrecht innerhalb jener Umgebung die bei Bestellung vom KUNDEN angegeben wurde dar.
8.2 An der Software (inkl. SPS) erhält der KUNDE – bezogen auf die gegenständlichen Liefergegenstände und nur in Verbindung mit diesen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, jedoch zeitlich uneingeschränkte bzw. zeitlich vereinbartes Nutzungsrecht. Dem KUNDEN ist es insbesondere untersagt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten, zu ändern, ein Up-/oder Downgrade auf andere Versionen durchzuführen, zu dekompilieren, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen, zu veröffentlichen oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen sowie Unterlizenzen oder sonstige Nutzungsrechte zu erteilen. Ebenso ist es dem KUNDEN untersagt die Software anders zu Nutzen als innerhalb des definierten Rahmens.
8.3 Anywhere Trading bleibt Inhaberin der Urheberrechte und aller anderen gewerblichen Schutzrechte sowie Eigentümerin der Software/Hardware. Sollte der KUNDE gegen vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte verstoßen, kann Anywhere Trading diese widerrufen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bei einem oder mehreren Verstößen gegen das Nutzungsrecht bleiben unberührt und behält sich Anywhere Trading ausdrücklich vor.
8.4 Anywhere Trading leistet dafür Gewähr, dass der vertraglichen Nutzung der Software und Hardware durch den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen.
8.5 Werden die bestellte(n) Lizenz(en) vom KUNDEN nicht fristgerecht bezahlt, verwirkt das erteilte Nutzungsrecht. Anywhere Trading behält sich in diesem Fall vor, technische Maßnahmen zu ergreifen um die Nutzung zu deaktivieren.
8.6 Anywhere Trading übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Fehler der Software und Hardware oder für Fehler und Schäden, die sich aus der Nutzung oder der Unfähigkeit zur Nutzung ergeben. Dies schließt auch jeden Ersatz von entgangenem Gewinn, den Ersatz für die Unterbrechung der geschäftlichen Abläufe, den Ersatz für den Verlust von Daten sowie den Ersatz für alle übrigen materiellen und ideellen Verluste und deren Folgeschäden ein. Jedenfalls aber, ist die Haftung der Anywhere Trading auf den Betrag beschränkt, den der KUNDE für die Leistung aus dem Vertragsverhältnis geleistet hat.
8.7 Anywhere Trading behält sich das Recht vor, den KUNDEN bzw. den Endanwender in sämtlichen Medien als Referenzkunden zu nennen und auf dessen Internet-Seiten zu verweisen. Anywhere Trading darf ferner die erbrachten Leistungen und Einsatzzwecke zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
9.Tests und Abnahme
9.1 Die Abnahme bzw. Übernahme der Liefergegenstände durch den KUNDEN erfolgt durch den Nachweis der vertraglich vereinbarten Merkmale. Die Parteien werden über sämtliche Stufen der Abnahme Abnahmeprotokolle erstellen und unterfertigen. Die Tests zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Merkmale finden innerhalb des zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraumes statt, beginnen mit der Übergabe der Liefergegenstände zum Testen durch Anywhere Trading an den KUNDEN und enden mit der Übernahme der Liefergegenstände durch den KUNDEN (Take-Over).
9.2 Geringfügige Mängel stehen einer Übernahme der Liefergegenstände durch den KUNDEN nicht entgegen. Diese Mängelpunkte werden schriftlich protokolliert, ihre Behebung gemeinsam terminisiert und von Anywhere Trading entsprechend abgearbeitet.
9.3 Der KUNDE führt die Tests eigenverantwortlich, jedoch unter Mitwirkung von Anywhere Trading durch, und wird für die Tests die Vor- und Nachbereitung machen, sowie alle erforderlichen Betriebsmittel und-medien sowie geschultes Personal kostenlos in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stellen.
9.4 Falls der KUNDE die Tests zu dem vereinbarten Termin aus eigenen, nicht von Anywhere Trading zu vertretenden Interessen nicht durchführt, oder den unter Punkt 9.3. aufgeführten Pflichten nicht nachkommt, hat Anywhere Trading die Möglichkeit, einen angemessenen Nachweis der vertraglich vereinbarten Merkmale selbst und ohne Beisein des KUNDEN, jedoch auf dessen Kosten, durchzuführen und zu protokollieren.
9.5 Entsprechen die Lieferungen und Leistungen von Anywhere Trading den vertraglich vereinbarten Merkmalen, gilt die Übernahme der Liefergegenstände durch den KUNDEN als vollzogen.
9.6 Wenn der KUNDE die Übernahme der Liefergegenstände oder die Abnahme zu dem vereinbarten Termin aus eigenen, nicht von Anywhere Trading zu vertretenden Interessen nicht durchführt oder nicht durchführen kann gelten die Liefergegenstände spätestens 14 Tage nach dem dafür vereinbarten Zeitpunkt als vom KUNDEN übernommen, bzw. die Abnahme als erfolgt.
10.Gewährleistung/ Leistungsstörungen
10.1 Anywhere Trading ist für die vollständige und richtige Erbringung der vertraglich vereinbarten Merkmale ihrer Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der Übernahme der Liefergegenstände verantwortlich, nicht jedoch für die Erfüllung darüberhinausgehender Eigenschaften. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
10.2 Anywhere Trading trifft keine Gewährleistungspflicht, wenn der KUNDE die Liefergegenstände entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt oder verändert bzw. sie nicht entsprechend sorgfältig überwacht, reinigt und wartet. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich weiters nicht auf Mängel, Schäden oder Defekte, die auf gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder nicht bestimmungsgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, den Einsatz ungeeigneter
Betriebsmittel oder in anderer nicht vorgesehener Weise auf Veranlassung des KUNDEN oder ihm zugeordneter Dritter zurückzuführen sind.
10.3 Der KUNDE rügt erkannte bzw. erkennbare Mängel bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung unverzüglich, jedoch spätestens 3 Tage nach Erkennbarkeit schriftlich und beschreibt sie so detailliert und umfassend wie möglich. Soweit Anywhere Trading Gewähr leistet, wird binnen angemessener Frist nach Wahl von Anywhere Trading der Mangel vor Ort mittels Reparatur behoben, das mangelhafte Teil ausgetauscht oder das vom KUNDEN zurückgesendete Teil bei Anywhere Trading verbessert. Anywhere Trading wird den Aus- und Einbau des mangelhaften oder verbesserten Teiles nur dann durchführen, wenn dies besondere Kenntnisse erfordert und/oder der KUNDE nicht auf derartige Tätigkeiten geschult wurde. Scheitert die erste Mängelbehebung, so erhält Anywhere Trading eine angemessene Nachfrist.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Übernahme der Liefergegenstände durch den KUNDEN. Für Anywhere Trading-fremde Produkte wird dem KUNDEN die jeweilige Gewährleistungsfrist des Lieferanten weitergegeben. Die Transportkosten für den Hinweg und Retourweg werden vom KUNDEN getragen. Bei Austausch oder Reparatur von Teilen im Rahmen der Gewährleistungsfrist endet die Gewährleistung für diese Teile 6 Monate nach Austausch oder Reparatur, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistung auf alle Liefergegenstände. Für Ersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist mit Anlieferung.
10.5 Sollte sich herausstellen, dass Anywhere Trading nicht für den Mangel verantwortlich war, wird der KUNDE die Anywhere Trading durch die Mängelsuche und/oder Mängelbehebung entstandenen Kosten ersetzen.
10.6 Das Recht des KUNDEN auf Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums wird ausgeschlossen.
11.Haftung
11.1 Anywhere Trading haftet dem KUNDEN für Personenschäden, sowie bei Vorsatz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Für Sachschäden und aus Personen- oder Sachschäden abgeleitete Vermögensschäden die Anywhere Trading in Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen fahrlässig verursacht, haftet Anywhere Trading mit 25% des Netto-Auftragswertes je Schadensereignis, insgesamt maximal mit 50% des Netto- Auftragswertes.
11.3 Für nicht aus Personen- oder Sachschäden abgeleitete Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, indirekte Schäden, sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Anywhere Trading, soweit gesetzlich zulässig, nur im Falle von vorsätzlichem Verhalten.
Vorbehaltlich Punkt 11.1 - 11.3 ist die Haftung von Anywhere Trading aus diesem Vertrag abschließend mit 20% des jeweiligen Auftragswerts.
11.4 Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
11.5 Schadenersatzforderungen des KUNDEN verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Geschädigtem und Schädiger. Das Verschulden seitens Anywhere Trading ist vom KUNDEN nachzuweisen.
11.6 Der KUNDE wird beim Einsatz des Anywhere Trading Liefer- und Leistungsumfanges alle diesbezüglichen Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanweisungen einhalten und nur befugtes, entsprechend geschultes Personal heranziehen. Anywhere Trading kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch Bedienungsfehler des KUNDEN, die Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen, das Unterlassen der kundenseitigen erforderlichen Wartungsarbeiten, durch jegliche sonstigen Sorgfaltsverstöße des KUNDEN, oder durch eine negative Beeinträchtigung der Software des KUNDEN und/oder von Anywhere Trading durch Computerviren entstanden sind.
11.7 Dem KUNDEN ist bewusst, dass die Liefergegenstände von Anywhere Trading nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden dürfen. Die Einführungsschulung wird von Anywhere Trading durchgeführt, ihr Umfang wird von Anywhere Trading definiert. Für die Schulung weiterer Mitarbeiter und für die Aufrechterhaltung der geschulten Standards ist der KUNDE selbst verantwortlich.
11.8 Im Falle der gewerblichen Nutzung der Anlage seitens des KUNDEN vor der Übernahme der Liefergegenstände und/oder ohne Zustimmung von Anywhere Trading, übernimmt Anywhere Trading keinerlei Haftung für das Funktionieren des Systems oder jedweder anderen Konsequenzen.
12.Auflösungsklausel
12.1 Im Falle, dass eine Vertragspartei eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begeht und trotz schriftlicher und konkreter Rüge, inklusive Setzung einer angemessenen Frist, diese Frist ungenützt verstreichen lässt, kann die jeweils andere Partei entweder weiterhin Erfüllung verlangen und die eigene Erfüllung in dieser Zeit zurückhalten oder nach nochmaliger Fristsetzung unter Androhung des Rücktritts, vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann jede Partei das Vertragsverhältnis beenden, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
13.Höhere Gewalt
13.1 Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht dem Einfluss der jeweiligen Partei bzw. ihrer Lieferanten unterliegen. Die betroffene Partei wird unverzüglich eine Stellungnahme über Beginn und Ursache sowie, soweit als möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und voraussichtliche Dauer der Verzögerung abgeben. Termine und Fristen werden mindestens um die Dauer der Auswirkungen verlängert. Nach Wegfall des Hindernisses sind zwischen den Vertragsteilen neue Termine zu vereinbaren.
13.2 Dauert die Unterbrechung insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten an, so kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die bis dahin von Anywhere Trading erbrachten Leistungen werden gemäß dem bereits angefallenen Aufwand abgerechnet. Darüber hinaus haftet keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Partei für die Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch Höhere Gewalt verursacht werden.
14.Geheimhaltung/Datenschutz
14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich über die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der oder über die andere Vertragspartei erfahrenen Umstände und Informationen und insbesondere alle Informationen, die nach handelsüblicher Auffassung als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis anzusehen sind, Stillschweigen zu wahren.
14.2 Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtung im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch ihren Angestellten und sonst von ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag beauftragten Dritten auferlegen.
14.3 Für den Fall von Verstößen wird ausdrücklich vereinbart, dass die verstoßende Vertragspartei der anderen Vertragspartei sämtliche tatsächlich eingetretenen, nachgewiesenen Schäden ersetzt.
14.4 Beide Vertragsparteien werden personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten nutzen und gegen Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften (insbesondere die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union 95/46/EG), und werden diese Verpflichtung gegebenenfalls auch ihren Geschäftspartnern auferlegen.
15.Anwendbares Recht/Gerichtsstand
15.1 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2 Kommt es im Zusammenhang mit oder in Folge dieses Vertrages zu Streitigkeiten, dann werden sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab Beginn informeller Verhandlungen um eine gütliche Einigung bemühen.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (oder späteren Änderung desselben), einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen dieses Vertrages, seine Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung, ist die Stadt Graz, Österreich.
16.Salvatorische Klausel/Allgemeine Bestimmungen
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, oder sollte sich darin eine Lücke herausstellen, bleiben die übrigen Bestimmungen aufrecht. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Klauseln sollen durch solche wirksamen Klauseln ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Absichten, die die Parteien durch die unwirksamen Klauseln verfolgt haben, am nächsten kommen.
16.2 Die in diesem Vertrag angeführten Rechte und Pflichten gehen auf sämtliche Rechtsnachfolger der Parteien über. Von einer Rechtsnachfolge haben sich die Parteien rechtzeitig zu informieren. Der KUNDE ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Anywhere Trading einzelne Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
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